| |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese
gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Im
kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese Bedingungen spätestens
mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen. Gegenbestätigungen
des kaufmännischen Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
Die Angebote des Verkäufers einschließlich der Preise sind
freibleibend und unverbindlich. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung
ist ein bindendes Angebot. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur
§ 3 Preise
Die Preise für Lieferungen verstehen sich, falls nicht anders vereinbart,
ab Lager ohne Verpackung.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Liefer- oder Fertigstellungstermine oder -fristen,
die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen
der Schriftform. Die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Termine oder
Fristen durch den Verkäufer setzt in jedem Fall die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Käufers voraus.
Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter
Fristen und Termine fahrlässig zu vertreten hat oder sich fahrlässig
in Lieferverzug befindet, ist die
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr bei Lieferverträgen geht auf den Käufer über,
sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen
hat oder Annahmeverzug eingetreten ist. Wird der Versand auf
§ 6 Gewährleistung
Ist ein neu hergestellter Liefergegenstand mangelhaft
oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der
Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel
fehlerhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluß
sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz
oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener
Frist oder nach mindestens 2 Versuchen fehl, kann der Käufer nach
seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung
des Vertrags verlangen.
Sofern sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche
des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrunde - ausgeschlossen.
Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der
Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit
die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht
oder der Käufer
§ 7 Haftungsbeschränkung
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als
in § 6 Abs. (3) vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Erfaßt werden
also Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung
einer Nebenpflicht und sonstige gesetzliche Ansprüche, z.B. aus
der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum
an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Lieferverhältnis
vor. Gegenüber Kaufleuten behält sich der Verkäufer das
Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung,
insbesondere bei bestehendem Kontokorrentverhältnis vor; der Vorbehalt
bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer liegt
nur unter der Voraussetzungen, daß § 13 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz
Anwendung findet und die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, ein
Rücktritt vom Vertrage. In den Fällen, in denen in der Zurücknahme
oder der Pfändung der Kaufsache kein Rücktritt vom Vertrag
liegt, ist der Verkäufer zur Verwertung der Kaufsache befugt; der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -
abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß
der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer
den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben
kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist dem Verkäufer die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach §
771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer
entstehenden Ausfall.
Ist der Käufer Kaufmann, so ist er berechtigt, die Kaufsache im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich MWST.) der Forderung des Verkäufers zzgl.
10% ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst
§ 9 Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers
sofort nachRechnungsstellung ohne Abzug fällig und in einer Summe
zahlbar.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über
den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks oder Wechseln gilt
die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Die
Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer
ausdrücklich vor. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des
Käufers und sind sofort fällig.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen
des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten
Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden,
so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf
die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
§ 10 Rechte Dritter
Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen
aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen,
es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandles stammt vom Käufer.
Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig
auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung
für die Freistellung ist, daß dem Verkäufer die Führung
von Rechtsstreiten überlassen wird und daß die behauptete
Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände
des Verkäufers
§ 11 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
gelten die dem Verkäufer
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt
ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens ist, ist Sitz des Verkäufers ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
|
|
a
hiermit widersprochen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niederzulegen. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers
sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags
hinausgehen.
A
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
An diesen Unterlagen und Leistungsdaten behält sich der Verkäufer
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden.
A
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nur bei Geschäften außerhalb
des kaufmännischen Geschäftsverkehrs im Preis enthalten.
A
Schadensersatzpflicht des Verkäufers auf den vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen,
es sei denn, die Nichteinhaltung oder der Verzug beruht auf zumindest
grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für
den Käufer nicht von Interesse.
A
Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung
der Versandbereitschaft auf ihn über.
A
wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs.
2 BGB geltend macht. Sofern der Verkäufer fahrlässig eine Kardinalpflicht
oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit
dem Lieferdatum. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch
für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit
keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich
mitgeteilt werden. Der mangelhafte Liefergegenstand ist in dem Zustand,
in dem er sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur
Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten.
Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluß jeglicher
Gewährleistung wie besichtigt und geprüft verkauft.
A
Die Regelung nach Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß
§§ 1,4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens
oder der Unmöglichkeit.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist gilt dies
auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
A
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann der Verkäufer
verlangen, daß der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Ist der Käufer Kaufmann, so ist er zur Verarbeitung, Vermischung
oder Umbildung der Kaufsache berechtigt; diese Verarbeitung oder Umbildung
wird jedoch stets für den Verkäufer vorgenommen, jedoch ohne
Verpflichtung für ihn. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen
das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Wird die
Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Käufer dem Verkäufer
anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer
verwahrt das entstanden Allein- oder Miteigentum für den Verkäufer.
Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung
der Forderung des Verkäufers gegen den Käufer ab, die durch
die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm gewährten Sicherheiten
auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
A
Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst
oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände
bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage
stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld
fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer
ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung
zu verlangen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist
der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
berechtigt.
A
ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten
zuzurechnen ist.
Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen
Verpflichtungen dadurch zu befreien, daß er entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten
Patente beschafft oder
b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon
zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden
Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich
des Liefergegenstandes beseitigen.
A
im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten
Informationen nicht als vertraulich.
A
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt. |